Billigungsfrist

(§ 455 BGB) beim Kauf auf Probe die für den Käufer maßgebliche Frist zur Billigung des Kaufgegenstandes.
Die Frist, innerhalb derer die Billigungserklärung durch den Käufer erfolgen muss, kann von den Parteien des Kaufvertrages entweder vertraglich vereinbart werden, oder es gilt nach § 455 BGB eine vom Verkäufer einseitig gesetzte Frist, die allerdings angemessen sein muss.
Ist die Sache dem Käufer zum Zwecke der Besichtigung übergeben worden, so gilt sein Schweigen nach Ablauf der Frist im Wege der Billigungsfiktion als Billigung des Kaufgegenstandes (vgl. § 455 S. 2 BGB) und der Kaufvertrag kommt endgültig zustande. Erfolgt die Billigungserklärung des Käufers nicht fristgerecht, so ist seine verspätete Erklärung nach § 150 Abs. 1 BGB nunmehr als Angebot zum Abschluss eines unbedingten Kaufvertrages zu behandeln.




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