Kaufgegenstand

vermögenswerter Gegenstand, der beim Kaufvertrag gegen Hingabe des Kaufpreises (sonst Tausch oder ggf. Schenkung) auf den Käufer übergeben oder übertragen werden soll.
Als Kaufgegenstand kommen insbesondere in Betracht:
— alle beweglichen Sachen ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand, also auch Rohstoffe wie Erdgas, Erdöl, Wasser,
— Standardsoftware, die nach h. A. einer Sache gleichgestellt ist,
Elektrizität und Fernwärme als sonstige „Gegenstände” i. S. v. § 453 BGB,
— zukünftig erst entstehende Sachen (z. B. noch nicht geschlagenes Holz, welches als ungefällter Baum noch wesentlicher Bestandteil des Grundstückes ist und daher nach § 93 BGB noch nicht Gegenstand besonderer Rechte sein kann),
— Sach- und Rechtsgesamtheiten wie Unternehmen und freiberufliche Praxen,
— Immobilien,
— Rechte und Forderungen wie:
beschränkte dingliche Rechte, also z. B. Hypotheken, Pfandrechte und Grundschulden;
immaterielle Rechte wie z.B. Patent- und Markenrechte, Verlagsrechte, Filmrechte; Mitgliedschaftsrechte, also Aktien, Geschäftsanteile einer GmbH, Gesellschaftsanteile an einer Personengesellschaft,
— Gewinnchancen, z. B. Lotterielos oder Roulettejetons,
— Erwerbsaussichten, z.B. noch nicht patentierte Erfindungen, Geschäftsideen, technisches Know-how.

Kauf.




Vorheriger Fachbegriff: Kauffrau | Nächster Fachbegriff: Kaufhausgarage


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen