Kauf auf Probe

Probekauf.

(§ 454 BGB) Kaufvertrag, der im Unterschied zum Kauf nach Probe oder dem Testkauf unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) steht, dass der Käufer innerhalb der Billigungsfrist die Billigung des Kaufgegenstandes erklärt. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Kaufgegenstandes zu gestatten (§ 454 Abs. 2 BGB).
Bis zur Billigung des Kaufgegenstandes trägt der Verkäufer trotz etwaiger Überlassung der Kaufsache die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des Untergangs des Kaufgegenstandes.

Bei einem K. a. P. steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung innerhalb der vereinbarten, sonst innerhalb einer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist abgeschlossen. Ist die Sache dem Käufer bereits zur Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung, sonst als Ablehnung (§§ 454, 455 BGB). Anders Umtauschvorbehalt.




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