Biologische Vielfalt

1. B. V. gemäß § 7 I BNatSchG ist die V. der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen V. sowie der V. an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen (s. Artenschutz, Naturschutz).

a) B. V. im Sinne des Übereinkommens über die B. V. bedeutet die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Art. Sie umfasst die V. innerhalb und zwischen den Arten sowie die V. der Ökosysteme (Art. 2 des Übereinkommens v. 5. 6. 1992, BGBl. 1993 II 1742). Das Übereinkommen zielt insbesondere darauf ab, die b. V. und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile zu erhalten (Art. 1). Art. 3 erinnert für dieses Übereinkommen daran, dass die Charta der Vereinten Nationen sowie die Grundsätze des Völkerrechts den einzelnen Staaten das souveräne Recht zusprechen, ihre eigenen Ressourcen gemäß ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen. Sie haben aber auch die Pflicht, durch Tätigkeiten auf eigenem Hoheitsgebiet anderen Staaten und internationalen Gebieten keinen Schaden zuzufügen.

b) Das Protokoll v. 29. 1. 2000 zu diesem Übereinkommen (sog. Cartagena-Protokoll, G v. 28. 10. 2003, BGBl. II 1506) regelt die grenzüberschreitende Verbringung, Durchfuhr, Handhabung sowie Verwendung lebender Organismen. Es gilt i. d. R. nicht für die grenzüberschreitende Verbringung von Humanarzneimitteln.




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