Bundesdisziplinargesetz

ist das das Disziplinar- recht des Bundes neu regelnde, am 9. 7. 2001 verkündete Gesetz Deutschlands. Es richtet das Disziplinarverfahren nicht mehr an der Strafprozessordnung, sondern an der Verwaltungsgerichtsordnung aus. Es löst das Bundesdisziplinargericht und die Behörde des Bundesdisziplinaranwalts zum 31. 12. 2003 auf und überträgt die gerichtlichen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte der Länder. Lit.: Bauschke, H., Bundesdisziplinargesetz, 2003; Schütz, E., Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 2007

, Abk. BDG: Gesetz, welches für die Beamten und Ruhestandsbeamten gilt, die dem Bundesbeamtengesetz unterliegen (§ 1 BDG). Das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Bundesdisziplinargesetz regelt als Disziplinargesetz des Bundes das entsprechende Disziplinarverfahren und hat die Bundesdisziplinarordnung (BDO) abgelöst. In § 85 BDG sind Übergangsvorschriften für nach der Bundesdisziplinarordnung eingeleitete Disziplinarverfahren enthalten.




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