Bundeseisenbahnvermögen

(Art. 87 e GG) ist das nicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes mit Sitz in Bonn, das durch Gesetz vom 27. 12. 1993 zum 31. 12. 1993/1. 1. 1994 aus dem unter dem Namen Deutsche Bundesbahn verwalteten Bundeseisenbahnvermögen und aus dem Sondervermögen Deutsche Reichsbahn gebildet wurde und die öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Bahn wahrnimmt. Es kann unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Es ist in einen unternehmerischen Bereich (Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen, Betreiben der Eisenbahninfrastruktur) und einen Verwaltungsbereich gegliedert. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist als Aktiengesellschaft Formkaufmann. Die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bundeseisenbahnvermögens stehen im Dienst des Bundes. Die Beamten sind unmittelbare Bundesbeamte. Das Bundesministerium für Verkehr ist oberster Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens. Lit.: Menger, E., Die Rechtsgrundlagen für die Strukturreformen der Deutschen Bahn, 1997; Julitz, L., Bestandsaufnahme Deutsche Bahn, 1998; Moderner Staat - moderne Verwaltung, 2001

Das B. ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes mit Sitz in Bonn, das aus den Sondervermögen Bundesbahn und Reichsbahn gebildet worden ist. Grundlage ist das G zur Neuordnung des Eisenbahnwesens v. 27. 12. 1993 (BGBl. I 2378, BGBl. 1994 I, 2439) m. Änd. Das B. gliedert sich in einen unternehmerischen (Deutsche Bahn AG) und einen verwaltenden Bereich auf (Eisenbahn-Bundesamt und B. selbst). Es nimmt die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Vorgängereinrichtungen u. a. als Dienstherr der Beamten, sowie die Aufgaben der Personal- und Schuldenverwaltung einschließlich der Verwertung nicht bahnnotwendiger Liegenschaften wahr. Das B. darf seit 2004 durch die BReg aufgelöst werden.




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