Bundestreue

Treue der Bundesländer zum Bund, als verfassungsrechtlicher Grundsatz anerkannt. Im Bundesstaat Bundesrepublik Deutschland sind der Gesamtstaat und die Gliedstaaten (Länder) einander wechselseitig zu vertrauensvoller Zusammenarbeit und zur Einhaltung der Kompetenzverteilung nach dem GG verpflichtet.

ein mit dem Wesen des Bundesstaates untrennbar verbundenes Prinzip, wonach Zentralstaat und Gliedstaaten einander zu bundesfreundlichem Verhalten verpflichtet sind; d. h. sie müssen auf die gegenseitigen Interessen, soweit zulässig, Rücksicht nehmen und dürfen sich keine unnötigen Schwierigkeiten machen.

Bundesstaat.

ist der aus dem Wesen des Bundesstaats entwickelte Grundsatz (Art. 20 I GG), nach dem Bund und Länder verpflichtet sind, auf einander Rücksicht zu nehmen und sich gegenseitig zu unterstützen. Diese Rechtspflicht ist bei allen Maßnahmen der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung zu beachten. Sie verbietet aber nicht die Ausübung der zugeteilten Befugnisse. Lit.: Bauer, H., Bundestreue, 1992

(Gebot bundesfreundlichen Verhaltens): im Bundesstaat die Verpflichtung des Gesamtstaates und der Gliedstaaten zu bundesfreundlichem Verhalten, d. h. insb. zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Selbst wenn eine Maßnahme an sich von einer Kompetenznorm gedeckt ist, darf sie nicht ohne Rücksicht auf die Interessen des Gesamtstaates getroffen werden. Die Bundestreue begründet aber keine selbstständigen Rechte und Pflichten zwischen Bund und Ländern, sondern setzt ein bestehendes Rechtsverhältnis voraus. Sie wirkt nur innerhalb anderweitig begründeter Rechte oder Pflichten, indem sie diese modifiziert oder ergänzt.
Weisungen im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung dürfen das Land nicht zu schlechthin unverantwortbarem Verwaltungshandeln veranlassen (BVerwG DVB1. 1990, 763, 767). Die Bundestreue kann es erfordern, finanzschwache Länder durch Ausgleichsmaßnahmen zu unterstützen (BVerfG DVB1. 1992, 965).

ist im Bundesstaat die wechselseitige Verpflichtung zwischen dem Gesamtstaat und den Gliedstaaten (in der BRep. also zwischen Bund und Ländern) zu vertrauensvoller Zusammenarbeit und zur Einhaltung der verfassungsmäßigen Kompetenzverteilung. Die Verpflichtung zur B. (Treue zum „Bund“ i. S. des verfassungsmäßigen „Bündnisses“) ist in der Rspr. des BVerfG als verfassungsrechtlicher Grundsatz anerkannt; vgl. BVerfGE 6, 361; 12, 255; 14, 215.




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