common law

(engl. = gemeines Recht); größter Teil des englischen Rechts, der kein Gesetzesrecht, sondern ungeschriebenes Gewohnheitsrecht ist, das an Einzelfällen und Entscheidungssammlungen von Gerichten entwickelt wurde. C.l. auch in den USA und den meisten anderen englischsprachigen Ländern.

(engl.: "Gemeines Recht"), das vor allem aus dem Case Law hervorgegangene englische Gewohnheitsrecht im Gegensatz zum Statute Law, dem gesetzten Recht.

(gemeines Recht). Das auf jahrhundertelangem Gerichtsgebrauch beruhende c. 1. bildet traditionell den Hauptbestandteil des anglo-amerikanischen Rechts. Die in konkreten Fällen getroffenen Urteile haben für die Entscheidung gleichgelagerter Fälle durch rangniedrigere Gerichte bindende Wirkung (sog. case law). Die zunehmende staatliche Steuerung der gesellschaftlichen Entwicklung hat aber dazu geführt, dass auch im angelsächsischen Rechtssystem das Gesetzesrecht in Form der statutes mehr u. mehr an Bedeutung gewinnt.

([engl.] gemeines Recht) ist in England das durch die Rechtsprechung der (drei) königlichen Gerichte an Hand von Einzelfällen entwickelte (strenge) Recht im Gegensatz zu dem vom Kanzler und seinem Gericht entwickelten Recht (equity, Billigkeit) sowie zum selteneren gesetzten Recht (Statute law). Lit.: Plucknett, T., Concise history of the Common law, 5. A. 1966; Köhler, G., Rechtsenglisch, 7. A. 2007

ist das in England geltende gemeine Recht, das weitgehend Gewohnheitsrecht ist. Das engl. Recht ist nur zum geringen Teil in Gesetzeswerken zusammengefasst (kodifiziert; sog. statute law). Es beruht meist als sog. Fall-Recht (case-law) auf früheren Entscheidungen höherer Gerichte, die in Fallsammlungen zusammengefasst sind und die Gerichte binden. Die Sammlungen, die sich als Richterrecht darstellen (judiciary law), werden ständig durch neue Entscheidungen ergänzt; auf diese Weise wird das Recht fortgebildet. Zum Unterschied hiervon umfasst das civil law bürgerlich-rechtliche Grundsätze, die dem römischen Recht entlehnt sind.




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