condictio ob causam finitem

Fall der Leistungskondiktion, die einen Herausgabeanspruch gibt, wenn der Rechtsgrund für die Leistung später wegfällt (§ 812 Abs. 1 S.2, 1. Fall BGB). Sie unterscheidet sich von der condictio indebiti nur dadurch, dass der Rechtsgrund anfänglich besteht und nachträglich wegfällt.
Der praktische Anwendungsbereich der condictio ob causam finitam ist gering: Die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts führt zur rückwirkenden Vernichtung des Rechtsgrundes (vgl. § 142 Abs. 1 BGB) und damit zu den Voraussetzungen der condictio indebiti. Im Falle des Rücktritts ergeben sich Herausgabeansprüche aus dem durch den Rücktritt begründeten Rückabwicklungsverhältnis (§§346 ff. BGB). In vielen anderen Fällen der Beendigung eines Rechtsverhältnisses werden sich Fragen der Rückabwicklung aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ergeben.




Vorheriger Fachbegriff: condictio indebiti | Nächster Fachbegriff: condictio ob rem


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen