Dauerfristverlängerung

Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Abgabe seiner Umsatzsteuervoranmeldungen (Voranmeldung) und für die Entrichtung der darin selbst berechneten Umsatzsteuervorauszahlungen um einen Monat zu verlängern (§ 18 Abs. 6 UStG i. V. m. § 46 UStDV). Für diesen Antrag auf Dauerfristverlängerung ist ein amtlich vorgeschriebener Vordruck zu verwenden. Der Unternehmer hat einen Rechtsanspruch auf diese begünstigende Regelung.
Das Finanzamt kann den Antrag lediglich dann ablehnen oder eine bereits gewährte Fristverlängerung widerrufen, wenn der Umsatzsteueranspruch gefährdet erscheint (z.B. wenn der Unternehmer seine Voranmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig abgibt). Die Dauerfristverlängerung gilt sowohl für Unternehmer, die ihre Voranmeldungen monatlich bzw vierteljährlich abzugeben haben, als auch in den Fällen des § 18 Abs. 4 a UStG (z.B. Fahrzeuglieferer). Einem Monatszahler ist die Fristverlängerung unter der Auflage zu gewähren, dass dieser eine Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer des jeweiligen Jahres entrichtet (§ 47 UStDV). Die Sondervorauszahlung beträgt i. d. R. ein Elftel der Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr. Ist der Antrag auf Dauerfristverlängerung einmal gestellt, so gilt er so lange, bis er widerrufen wird; er braucht nicht jährlich wiederholt zu werden.

Die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Entrichtung der Vorauszahlungen kann auf Antrag um einen Monat verlängert werden, Umsatzsteuer (16). Der Antrag ist auf amtlichen Vordruck zu stellen. Für die D. müssen Monatszahler eine Sondervorauszahlung leisten, nicht dagegen Vierteljahreszahler. Eine vom Finanzamt gewährte D. gilt bis zu ihrem Widerruf. Die angemeldete und bezahlte Sondervorauszahlung wird bei der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung des Kalenderjahres - i. d. R. Dezember - auf die Vorauszahlung angerechnet.




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