Dienstrechtsneuordnungsgesetz

Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (DNeuG) vom 5. 2. 2009 (BGBl. I S.160). Wesentlicher Teil des DNeuG ist die Neufassung des Bundesbeamtengesetzes (Beamtenrecht). Schwerpunkte sind hierbei die Reform des Laufbahnrechts (Laufbahnprinzip), die Stärkung des Leistungsprinzips und die schrittweise Anhebung der Altersgrenze (Ruhestand) zur Anpassung an den demographischen Wandel. Die Rechte und Pflichten der Bundesbeamten sind — angepasst an die §§ 33 ff. BeamtStG (Beamtenstatusgesetz) weitgehend unverändert in die §§ 60 ff. BBG übernommen worden. Sonderregelungen für den Rechtsschutz finden sich in §§ 125 ff. BBG. Bei Anträgen und Beschwerden ist nach § 125 BBG grds. der Dienstweg einzuhalten. Für den Verwaltungsrechtsweg und das Widerspruchsverfahren, für die bei Bundesbeamten früher § 126 BRRG (Beamtenrechtsrahmengesetz) über den Verweis in § 172 BBG a. F. galt, findet sich nunmehr eine ausdrückliche Regelung in § 126 BBG, der im Wesentlichen wortlautidentisch mit § 54 BeamtStG ist.
Weitere Änderungen ergaben sich durch das DNeuG vor allem für das BBesG und das BeamtVG, die ursprünglich bundeseinheitlich für alle Beamten (auch für die Landesbeamten) galten. Die Neufassungen gelten nur noch für Bundesbeamte, da die Gesetzgebung in diesen Bereichen für die übrigen Beamten nunmehr ausschließlich den Ländern zusteht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27, 2. Halbs. GG). Besoldung, Versorgungsbezüge




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