Laufbahnprinzip

ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Dazu gehört die vom Gesetzgeber - und im Rahmen der Gesetze vom Dienstherrn - zu bestimmende, den jeweiligen öffentlichen Aufgaben entsprechende Ausgestaltung relevanter Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den Zugang zu Beförderungsämtern.

Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach Beamte entsprechend ihrer unterschiedlichen Vorbildung in verschiedenen Laufbahnen ein- und aufsteigen. Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die eine verwandte und gleichwertige Vorbildung und Ausbildung voraussetzen (§ 16 BBG). Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen Dienstes (Voraussetzung: Hauptschulabschluss), des mittleren Dienstes (Fachoberschulreife), des gehobenen Dienstes (Abitur, Hochschulreife) und des höheren Dienstes (Hochschulstudium mit Meisterprüfung) § 17 BBG. Für bestimmte Beamte (z. B. Polizeibeamte in den Ländern) besteht eine Einheitslaufbahn mit einzelnen Laufbahnabschnitten.
Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Besoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt. Die näheren Einzelheiten über die Laufbahn- und Einstellungsvoraussetzungen sowie Probezeiten sind in den jeweiligen Laufbahnverordnungen geregelt (vgl. z.B. die Bundeslaufbahnverordnung v. 12.2. 2009 (BGBl. I S. 284). Das Laufbahnrecht für die Beamten der Länder und Kommunen fällt nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27, 2. Halbs. GG seit der Föderalismusreform in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder.




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