Leistungsprinzip

ein Verfassungsgrundsatz für die Struktur des öffentlichen Dienstes. Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte (Art. 33 II). .Zugang" umfasst sowohl die erstmalige Einstellung wie die etwaige spätere Beförderung. .Öffentliches Amt" ist in diesem Kontext ein weit auszulegender Begriff. Ihm unterfallen sämtliche Beamten, Angestellten und Arbeiter als Bedienstete einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
Für die Auswahl der Bewerber dürfen nur die vorgenannten Kriterien entscheidend sein, nicht dagegen Merkmale wie persönliche Weltanschauung und Konfession (Art. 33 III) oder Parteizugehörigkeit und Konnexion. Unbeschadet des geltenden Leistungsprinzips, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört, wird ein sachbezogenes personalpolitisches Ermessen als vertretbar anerkannt. Demgemäss hat der Einzelne keinen Rechtsanspruch auf Einstellung oder Beförderung in ein bestimmtes Amt.

(Beamtenrecht) Beförderung von Beamten, Beurteilung.




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