Dienstunfähigkeit

Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) geworden ist; der Polizeivollzugsbeamte ist schon dann dienstunfähig, wenn er den besonderen dienstlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes auf voraussichtlich mehr als 2 Jahre nicht mehr genügt (§§ 26, 100 Beamtenrechtsrahmengesetz).

Gesundheitszustand, bei dem der Beamte in den Ruhestand zu versetzen ist, weil er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb einer bestimmten Frist voll dienstfähig wird (§ 26 Abs. 1 BeamtStG). Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist (dazu § 26 Abs. 1 S. 3 u. Abs. 2 BeamtStG). Für Bundesbeamte vgl. § 44 BBG.
Die Feststellung der Dienstunfähigkeit erfolgt entweder auf Antrag des Beamten oder auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten. Bestehen Zweifel über die Dienst102
unfähigkeit des Beamten, so ist dieser verpflichtet, sich ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis in Betracht (§ 29 BeamtStG, § 46 BBG).
Anders als Beamte auf Lebenszeit, die bei Dienstunfähigkeit zwingend in den Ruhestand zu versetzen sind (soweit keine anderweitige Beschäftigung möglich ist), ist bei Beamten auf Probe zu differenzieren: Sie sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn die Dienstunfähigkeit infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung eingetreten ist, die der Beamte sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat (§ 28 Abs. 1 BeamtStG). Bei Dienstunfähigkeit aus anderen Gründen hat der Dienstherr dagegen ein Wahlrecht, ob er den Beamten nach § 28 Abs. 2 BeamtStG in den Ruhestand versetzt oder ob er ihn entlässt (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG). Beamte auf Widerruf werden bei Dienstunfähigkeit grundsätzlich aus dem öffentlichen Dienst entlassen (vgl. § 23 Abs. 4 BeamtStG).

Versetzung in den Ruhestand.




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