Versetzung in den Ruhestand

erfolgt nur bei Dienstunfähigkeit, und zwar entweder mit Willen des Beamten oder gegen seinen Willen (Zwangspensionierung). Bei Erreichung der Altersgrenze wird der Beamte nicht in den R. versetzt, sondern er tritt kraft Gesetzes in den R. Die V. in den einstweiligen R. ist möglich 1) im Zusammenhang mit der Auflösung und Umbildung von Behörden; 2) bei bestimmten Spitzenbeamten, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist (z. B. kann Bundespräsident Staatssekretäre, Ministerialdirektoren des Bundes usw., in den einstweiligen R. versetzen).

1.
Bei Beamten und Richtern erfordert im Gegensatz zum Eintritt in den Ruhestand als unmittelbare gesetzliche Folge eines bestimmten Tatbestandes (i. d. R. der Erreichung der Altersgrenze) die V. i. d. R. einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde (s. a. Beamtenrecht, Beamtenversorgung). Sie findet statt:

a) bei Dienstunfähigkeit, d. h. wenn der Beamte infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig geworden ist, und zwar entweder

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auf Antrag des Beamten, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist; als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst geleistet hat, wenn keine Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit binnen 6 Monaten besteht (§ 44 I BBG u. Beamtengesetze der Länder), oder

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durch Zwangspensionierung, wenn der Dienstvorgesetzte den dienstwilligen Beamten für dienstunfähig hält (§ 47 BBG u. Beamtengesetze der Länder).
Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet i. d. R. die oberste Dienstbehörde über die Einstellung oder Fortführung des Verfahrens (§ 47 II BBG u. Beamtengesetze der Länder); Richter können ohne ihre schriftliche Zustimmung nur auf Grund rechtskräftiger Entscheidung des Dienstgerichts in den R. versetzt werden (§§ 34, 62 DRiG).

b) ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag des Beamten nach Vollendung des 63. Lebensjahres (§ 52 BBG und Beamtengesetze der Länder), bei Schwerbehinderten nach Vollendung des 62. Lebensjahres (i. E. s. Altersgrenze). Für Richter gelten entsprechende Regelungen.

2.
Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist möglich bei sog. politischen Beamten (§ 30 BeamtStG, § 54 BBG), ferner bei Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, die nach Auflösung oder Verschmelzung von Behörden entbehrlich geworden sind (§ 31 BeamtStG sowie verschiedene Beamtengesetze der Länder). Im Bereich des Bundes können Beamte der Besoldungsgruppe B bei Behördenumorganisation in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden (§ 55 BBG). Der Beamte im einstweiligen Ruhestand hat Anspruch auf das erdiente Ruhegehalt.

3.
Über die Rechtsstellung der Ruhestandsbeamten Ruhestand.




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