Dienstverhältnis

ist das Dienste betreffende Rechtsverhältnis. Im Privatrecht ist das D. ein Schuldverhältnis (Dienstvertrag, Arbeitsvertrag), wobei sich ein als freies D. begründetes Anstellungsverhältnis eines Vorstandsmitglieds bei Verlust der Organstellung nicht ohne Weiteres in ein Arbeitsverhältnis umwandelt. Im Verwaltungsrecht ist das Beamtenverhältnis ein besonderes Dienst- und Treueverhältnis, für das besondere Regeln gelten. Lit.: Anders, F., Das Recht der freien Dienste, 2001; Söllner, A./Waltermann, R., Arbeitsrecht, 14. A. 2006

nennt man ein Rechtsverhältnis, in dem der Verpflichtete Dienstleistungen in abhängiger Stellung erbringt. Vgl. insbes. (für das öffentl. Recht) Beamtenverhältnis, (für das Privatrecht) Dienstvertrag, Arbeitsverhältnis; s. a. Treueverhältnis.

Geschäftsfähigkeit.




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