Dolmetscher

sind vor Gericht heranzuziehen, wenn Beteiligte (Parteien, Angeklagter, Zeugen) der deutschen Sprache nicht genügend mächtig, taub oder stumm sind (§§ 185, 186 Gerichtsverfassungsgesetz):Ablehnung wie bei Sachverständigen (Ablehnung von Gerichtspersonen).

(§§ 185 ff. GVG) (Übersetzer) ist die Hilfsperson bei einer Verhandlung unter Beteiligung von Menschen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind oder taub oder stumm sind. Der D. wird teilweise wie ein Sachverständiger behandelt. Seine Beiziehung in Strafsachen ist für die Beteiligten kostenfrei. Lit.: Jessnitzer, K., Dolmetscher, 1982; Kautz, U., Handbuch, 2. A. 2002

Prozessrecht: Die Hinzuziehung eines Dolmetschers zum Verfahren ordnet § 185 GVG für den Fall an, dass unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Der Dolmetscher ist Gehilfe des Gerichts und Beteiligter eigener Art. Seine Auswahl obliegt dem Gericht; für den Dolmetschereid gilt § 189 GVG. Art. 6 Abs. 3 e. EMRK räumt dem der Gerichtssprache nicht kundigen Beschuldigten darüber hinaus unabhängig von seiner finanziellen Lage für das gesamte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche einen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers ein, auch wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vorliegt. Dem Angeklagten fehlt deshalb bei Sprachunkundigkeit nicht die Möglichkeit, sich selbst zu verteidigen, sodass es in diesem Fall nicht stets zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers kommen muss.

werden im Bereich der Gerichtsbarkeit herangezogen, um bei der Verhandlung mit Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, in die Gerichtssprache zu übersetzen (§ 185 GVG). Entsprechendes gilt für die Verständigung mit hör- oder sprachbehinderten Personen (§ 186 GVG). § 187 GVG regelt dies zur Ausübung strafprozessualer Rechte für Beschuldigte, Verurteilte und zur Nebenklage Berechtigte. Die Heranziehung ist im Strafverfahren (auch im gerichtl. Bußgeldverfahren, EuGH NStZ 1984, 269) für die Beteiligten grundsätzlich kostenfrei (vgl. Art. 6 III e MRK, BGH NJW 2001, 309, § 464 c, § 467 II 1 StPO), auch bei Brief- und Besuchskontrolle (BVerfG NJW 2004, 1095) sowie weitgehend in der Arbeitsgerichtsbarkeit. D. müssen einen Eid leisten und können wie Sachverständige abgelehnt werden (§§ 189, 191 GVG). Die Vergütung richtet sich (ebenso wie für Übersetzer) nach dem JVEG (Sachverständiger).




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