Dotationsauflagen

nennt man im Verfassungs- und Verwaltungsrecht die mit einer finanziellen Zuwendung zwischen öffentl.-rechtl. Körperschaften, insbes. zwischen Bund und Ländern, verknüpften Auflagen (Bedingungen) für die Verwendung der Geldmittel. Nach dem Urteil des BVerfG vom 4. 3. 1975 (NJW 1975, 819) muss die bundesstaatliche Ordnung grundsätzlich sicherstellen, dass Finanzhilfen aus dem Bundeshaushalt an die Länder Ausnahme bleiben und nicht zum Mittel der Einflussnahme bei der Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben werden. D. (auch Einvernehmens-, Zustimmungs- und Genehmigungsvorbehalte, Einspruchsrechte) des Bundes, die darauf abzielen, die Planungs- und Gestaltungsfreiheit der Länder außerhalb der Grenzen des Art. 104 a IV 1 GG und ohne Grundlage im Gesetz nach Art. 104 a IV 2 GG an bundespolitische Interessen und Absichten zu binden, sind unzulässig.




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