Dritter

in der Rechtssprache, bes. im G verwendete Bezeichnung für eine Person, die ausserhalb eines Rechtsverhältnisses steht (i. Gegensatz zu den unmittelbar daran Beteiligten); z. B. Bestimmung der aufgrund eines Schuldverhältnisses zu erbringenden Leistung durch einen "Dritten" (§ 317 BGB). Vertrag zugunsten Dritter.
Drittes Reich. Nach dem Untergang der deutschen Monarchie 1918 entstand die zunächst mehr mythische Vorstellung von einem Dritten R. als Nachfolger des Ersten (Römischen) Reiches und des Zweiten (Hohenzollern-)Reiches, die jedoch alsbald von nationalen und nationalistischen Kreisen als Kampfruf zur Ablösung des "Systems" der demokratischen Weimarer Republik durch ein autoritäres Regime verwendet wurde. Die NSDAP insbes. benutzte den Begriff, um die kommende neue Ordnung des Nationalsozialismus zu bezeichnen. So wurde dann nach der Machtergreifung 1933 der "neue Staat" allgemein "D. R." genannt, obwohl rechtlich das Deutsche Reich unverändert weiterbestand und nur das Verfassungssystem gewechselt hatte. Verfassungsrechtlich war das Dritte R. eine Diktatur mit scheindemokratischen Formen, in der allein der Wille und die Willkür des "Führers und Reichskanzlers" Hitler entscheidend waren. Das ändert freilich nichts daran, dass viele der Handlungen des Regimes Unrecht waren, auch wenn sie vom "Führer" gedeckt oder sogar befohlen wurden. Ob darüber hinaus alle Handlungen (z. B. Erlass der Strassenverkehrsordnung) nichtig waren, weil es sich überhaupt nicht um ordentliche Staatsorgane gehandelt habe, ist umstritten. In der Rechtspraxis wird nur das typisch nationalsozialistische Unrecht (z. B. Rassengesetzgebung, eugenische Indikation) als nichtig behandelt.




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