Duchesne-Paragraph

Vorschrift, die Vorbereitungshandlungen (z. B. Aufforderung zu Straftaten, Verabredung, Sich-Erbieten) zu geplanten Verbrechen unter Strafe stellt, § 49 a StGB. Sie geht auf einen politischen Präzedenzfall zurück: Der Belgier Duchesne hatte sich anlässlich des preussischen Kulturkampfes gegenüber dem Erzbischof von Paris erboten, Bismarck zu ermorden.

Vorläufer des heutigen § 30 StGB, Versuch der Beteiligung, eingeführt in das StGB am 26.2. 1876. Historischer Anlass war, dass sich im Jahre 1873, als der von Bismarck gegen die katholische Kirche geführte Kulturkampf auf seinem Höhepunkt war, der Belgier Duchesne gegenüber dem Erzbischof von Paris gegen Zahlung von 60000 Franken erbot, Bismarck zu ermorden.

wird nach dem Belgier D., der sich zu einem Mordanschlag auf Bismarck erboten hatte, eine durch G vom 26. 2. 1876 (RGBl. 25) in das StGB eingefügte Strafvorschrift - jetzt § 30 - genannt. Sie stellt als Versuch der Beteiligung den erfolglosen Versuch unter Strafe, einen anderen zur Begehung eines Verbrechens zu bestimmen, ferner das Verabreden eines Verbrechens, das Sichbereiterklären zu einem solchen und die Annahme eines entsprechenden Anerbietens. Im Einzelnen (auch wegen Straflosigkeit bei Rücktritt oder tätiger Reue) Anstiftung (2).




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