Durchsuchung von Sachen

, Polizeirecht: Suche in oder an einer Sache nach anderen Sachen oder Personen. Sachen sind alle körperlichen Gegenstände, also alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die keine Wohnung — dann greift die Regelung über das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen — sind und die sich nicht am Körper des Betroffenen befinden (dann Durchsuchung von Personen).
Die Befugnis zur Durchsuchung von Sachen ist in § 18 MEPo1G geregelt. Die Voraussetzungen entsprechen weitgehend den Voraussetzungen zur Durchsuchung von Personen. Daneben ist eine Durchsuchung von Sachen möglich, wenn sie von einer Person mitgeführt werden, die durchsucht werden darf. Ein Mitführen liegt vor, wenn die Person jederzeit Zugriff auf die Sache hat. Dazu gehören etwa das Gepäck und das mitgeführte Kfz.
Außerdem ist eine Durchsuchung möglich, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in der Sache Personen befinden, die in Gewahrsam genommen werden dürfen, widerrechtlich festgehalten werden oder hilflos sind. Diese Form der Durchsuchung wird auch als Ergreifungsdurchsuchung bezeichnet. Widerrechtlich festgehalten wird derjenige, der nach § 239 StGB der Freiheit beraubt wird oder nach § 239b StGB als Geisel genommen wurde.
Die Durchsuchung ist darüber hinaus an gefährlichen Orten und Kontrollstellen zulässig.
Bei der Durchsuchung muss der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, im Fall seiner Abwesenheit ein Vertreter oder ein anderer Zeuge anwesend sein. Als Zeugen sind Polizeibeamte ungeeignet. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist anders als in der StPO nur auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.
Auf die Erteilung der Bescheinigung kann der Betroffene Verpflichtungsklage erheben. Welche Folgen der Verstoß gegen die Verfahrensregeln nach sich zieht, ist umstritten. Zum Teil wird die Verfahrensvorschrift des § 18 Abs. 2 MEPo1G lediglich als Ordnungsvorschrift bewertet, bei der ein Verstoß nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme führen kann. Dagegen wird eingewandt, dass das Polizeirecht anders als das Strafverfahrensrecht keine Ordnungsvorschriften kennt und dass daher § 46 VwVfG mit seinen Rechtsfolgen eingreift.




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