Durchsuchung von Personen

, Polizeirecht: Suche nach Gegenständen am Körper oder in den Kleidungsstücken des Betroffenen durch Hineingreifen in und zwischen die am Körper getragenen Kleidungsstücke, Abtasten des bekleideten Körpers sowie Betrachtung des unbekleideten Körpers einschließlich natürlicher Körperhöhlen und ohne weiteres zugänglicher Körperöffnungen. Ob neben Mund, Nase und Ohren auch After oder Scheide zu den zugänglichen Körperöffnungen gehören, wird unterschiedlich beurteilt. Dafür wird angeführt, dass manche Polizeigesetze diese Öffnungen der Durchsuchung einer Person unterwerfen. Dagegen spricht, dass diese Körperöffnungen eben nicht „ohne weiteres” zugänglich sind.
Die Durchsuchung ist daher auch von der Untersuchung zu unterscheiden, bei welcher der Zustand und die Beschaffenheit des Körpers selbst Zweck der Maßnahme sind. Die meisten Polizeigesetze enthalten keine Ermächtigungsgrundlage für die Untersuchung, sie kann dort daher nur auf die für die repressive Polizeitätigkeit geltenden §§ 81 a, c StPO gestützt werden. Die Untersuchung kann auch nicht auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung über die Durchsuchung der Person eine abschließende Regelung geschaffen, so dass nach dem Grundsatz der Subsidiarität ein Rückgriff auf die Generalklausel ausscheidet. Zudem bedürfte es wegen Art.2 Abs. 2 GG einer besonderen Ermächtigungsgrundlage für Untersuchungen der Polizei bei präventiven Maßnahmen.

Die Befugnis zur Durchsuchung von Personen ist in § 17 MEPolG geregelt. Die Durchsuchung ist häufig Teil einer polizeilichen Razzia.
Die Durchsuchung ist ein Realakt. Im Zusammenhang mit ihrer Durchführung können Anordnungen als Verwaltungsakte erlassen werden, die im Wege des unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden können, etwa die Aufforderung, in einer bestimmten Weise stehen zu bleiben, sich auszuziehen oder seine Taschen zu leeren. Die Befugnis zu derartigen Maßnahmen folgt im Wege eines Erst-Recht-Schlusses aus der Ermächtigungsgrundlage der Standardmaßnahme (Standardmaßnahme).
Die Durchsuchung von Personen kann unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden: Nach § 9 Abs. 2 S.4 MEPoIG kann sie zur Identitätsfeststellung durchgeführt werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Zu diesen Voraussetzungen Identitätsfeststellung.
Daneben kann sie nach § 17 MEPolG durchgeführt werden, wenn eine Person nach den Vorschriften des MEPo1G oder anderer Gesetze festgehalten werden darf — also bei jeder Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung. Dazu gehören u. a. die Befragung und der Gewahrsam.
Die Durchsuchung der Person ist ebenfalls zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen. Zu den Voraussetzungen Sicherstellung. Derartige Tatsachen können sich aus Bemerkungen und Verhaltensweisen, Hinweisen Dritter und Wahrnehmungen der Polizei etwa bezüglich der Umrisse des Betroffenen ergeben. Es muss daher mindestens ein Gefahrenverdacht bestehen.
Durchsuchungen sind an gefährlichen Orten zulässig. Das Gesetz verweist auf die Voraussetzungen der Identitätsfeststellung an gefährlichen Orten. Auch im Umfeld gefährdeter Personen dürfen Personen durchsucht werden.
Weiterhin besteht eine Durchsuchungsbefugnis nach Waffen und anderen gefährlichen Werkzeugen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
Die Durchsuchung des oder der Betroffenen ist nur von Personen des gleichen Geschlechts oder Ärzten durchzuführen, es sei denn, die sofortige Durchsuchung ist zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich.




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