ehebedingte (unbenannte) Zuwendung

liegt dann vor, wenn ein Ehepartner dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Gemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. In dieser Vorstellung liegt die Geschäftsgrundlage der Zuwendung.
Bei der sog. ehebedingten unbenannten Zuwendung handelt es sich danach nicht um eine Schenkung nach §§ 516 ff. BGB, sondern um eine Zuwendung auf der Grundlage der ehelichen Lebensgemeinschaft, die bei Scheitern der Ehe Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB auslösen kann, wenn die rein ehegüterrechtliche Betrachtung nicht zu einer tragbaren Lösung führt, denn der Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft ist Geschäftsgrundlage einer solchen Zuwendung. Keinesfalls darf aber unter Berufung auf allgemeine Billigkeit das gesetzliche Güterrecht unterlaufen werden.

Die Zielrichtung einer ehebedingten unbenannten Zuwendung beschränkt sich darauf, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen. Wenn dagegen planvoll gemeinschaftliche Vermögenswerte geschaffen werden (mögen diese auch nach formal-dinglicher Zuordnung einem Ehegatten allein gehören), spricht dies nicht für eine ehebedingte Zuwendung eines
Ehegatten an den anderen. Auch in praktischer Hinsicht muss der Fall der ehebedingten Zuwendungen auf die Zuwendung bestimmter Gegenstände beschränkt bleiben. Der Fall, dass ein Ehegatte über Jahre hinweg durch Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen zum Erwerb eines Familienvermögens beiträgt, ist kein Fall einer ehebedingten unbenannten Zuwendung, sondern es kommt nur eine gesellschaftsrechtliche Lösung in Betracht (etwa die Annahme einer sog. Ehegatteninnengesellschaft).




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