Ehegatteninnengesellschaft

Gesellschaft der Eheleute, mit der ein eheüberschreitender Zweck (z. B. Gründung eines Unternehmens) verfolgt wird. Problematisch ist die Abwicklung einer derartigen Gesellschaft im Falle der Auflösung der Ehe. Wenn ein Ehegatte über die bloße Verwirklichung der Lebensgemeinschaft hinaus zu einem gemeinschaftlichen Vorhaben der Ehegatten oder zu einem wirtschaftlich - nicht formaljuristisch - gemeinschaftlichen Vermögen beiträgt, kann dies gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche zur Folge haben, die nicht durch den grundsätzlich vorrangigen Zugewinnausgleich ausgeschlossen sind. Hierfür ist allerdings ein zumindest konkludent geschlossener Gesellschaftsvertrag zu verlangen.
Ein solcher kann aber auch vorliegen, ohne dass die Ehegatten ihr zweckgerichtetes Zusammenwirken bewusst als gesellschaftsrechtlichen Vertragsschluss qualifizieren. Im Gegensatz zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist nämlich die Ehe selbst bereits ein Konsensualvertrag mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.
Die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft liegt nahe, wenn in der Ehe durch planvolle und zielstrebige
Zusammenarbeit der Ehegatten erhebliche Vermögenswerte (z.B. ein Immobilienvermögen) angesammelt werden, wobei nicht, wie z.B. beim Eigenheim, die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft, sondern ein eheüberschreitender Zweck verfolgt wird. Geld-, Sach- und Arbeitsleistungen für den Erwerb oder Ausbau eines Familienvermögens sprechen für eine BGB-Innengesellschaft.
Aus dieser ergibt sich nach den §§ 730 ff., 738ff. BGB bei Auflösung eine Auseinandersetzungsforderung. Hierbei ist es ohne Belang, ob es sich um Vermögensleistungen oder um Arbeitsleistungen handelt. Der Gewinnverteilungsschlüssel folgt aus dem konkludent erklärten Gesellschafterwillen, hilfsweise aus § 722 Abs. 1 BGB (gleiche Anteile).




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