Eigenschaft

eines Gegenstandes bzw. einer Person ist allgemein die ihm bzw. ihr anhaftende Besonderheit oder das ihm bzw. ihr anhaftende Merkmal. E. einer Sache ist jedes Verhältnis, das wegen seiner Art und Dauer nach der Verkehrsanschauung Einfluss auf Wertschätzung oder Brauchbarkeit der Sache auszuüben pflegt (nicht der Preis der Sache selbst). Nach § 119 BGB kann, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über eine verkehrswesentliche E. im Irrtum war, die Erklärung anfechten. Nach § 434 III BGB gehören zur üblichen Beschaffenheit einer Sache auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen (z.B. Werbung, Kennzeichnung) des Verkäufers, des Her- stellers oder seines Gehilfen erwarten kann.




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