Einmalzahlung

Während eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Bezüge, die nicht für die Arbeit im einzelnen Abrechnungszeitraum erbracht wurden und kein laufendes Arbeitsentgelt darstellen. Es handelt sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt oder Einmalzahlungen bzw. Sonderzuwendungen. Die wichtigsten Einmalzahlungen sind Urlaubsgelder, Urlaubsabgeltungen, Weihnachtszuwendungen sowie solche aus besonderen Anlässen. Allerdings gehören Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen sowie Jubiläumszuwendungen wegen ihrer Steuerfreiheit nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Aufgrund von Vorgaben des BVerfG in Entscheidungen zu vier Musterverfahren vom Mai 2000, NJW 2000, 2264-2267 sind Änderungen mit dem Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz vom 21. 12. 2000 zu dem beanstandeten Einmalzahlungsgesetz vom 12. 12. 1996, BGBl. I, S. 1859, erfolgt. Danach gehört einmalig gezahltes Arbeitsentgelt grundsätzlich zum Arbeitsentgelt i. S. v. § 14 SGB IV, das auf der Beitragsseite für alle Versicherungszweige einheitlich gem. § 23 a SGB IV der Beitragspflicht unterliegt, allerdings nur, soweit die Zahlung auch tatsächlich erfolgte, § 22 Abs. 1 SGB IV.




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