Musterverfahren

1.
Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als 20 Verwaltungsstreitverfahren, kann das Verwaltungsgericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (M.) und die übrigen Verfahren aussetzen (§ 93 a I 1 VwGO).

2.
In Verfahren, die einen Schadensersatz- oder Erfüllungsanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Marktinformation (Prospekthaftung) zum Inhalt haben (ausschließlicher Gerichtsstand hierfür am Sitz des betroffenen Emittenten oder Anbieters, § 32 b ZPO), findet ein M. über anspruchsbegründende oder -ausschließende Tatsachen und Rechtsfragen vor dem übergeordneten Oberlandesgericht statt, wenn mindestens 10 Kläger einen entsprechenden Musterfeststellungsantrag stellen. Einzelheiten regeln das bis 1. 11. 2010 befristete Kapitalanleger-MusterverfahrensG (KapMuG) v. 16. 8. 2005 (BGBl. I 2437) und die KlageregisterVO v. 20. 10. 2005 (BGBl. I 3092). Der darauf ergehende Musterbescheid, gegen den die Rechtsbeschwerde zulässig ist, bindet die Prozessgerichte (§ 325 a ZPO, § 16 KapMuG).




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