Einwilligung des Patienten

ist auf Grund seines Selbstbestimmungsrechts Voraussetzung für ärztliche Behandlung und Heileingriff. Sie ist nur wirksam, wenn der P. über die Maßnahme aufgeklärt (Aufklärungspflicht des Arztes) und e.-fähig ist (E. des Verletzten). Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine Verweigerung der E., z. B. für eine Bluttransfusion aus Glaubensgründen, verbindlich.

Ist der P. nicht e.-fähig, so ist zu unterscheiden: Bei volljährigem P. ist dann grundsätzlich eine Betreuung erforderlich (zur Zustimmung des Betreuungsgerichts s. Betreuung, 3). Ist ihre Anordnung wegen eines Notfalls nicht möglich, richtet sich die Behandlung nach dem mutmaßlichen Willen des P. (§ 677 BGB). Bei minderjährigem P. kommt es auf die Entscheidung des Inhaber der Personensorge an, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht; andernfalls greift das Familiengericht ein (§§ 1666, 1837 IV BGB).

Ein besonderer Fall der (verweigerten) E. ist die Patientenverfügung (Patiententestament).




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