Einwilligung des Verletzten
schließt bei Rechtsverletzungen, insbes. bei unerlaubten oder mit Strafe bedrohten Handlungen, die Rechtswidrigkeit und damit Schadensersatzpflicht und Strafbarkeit aus, wenn der Verletzte über das angegriffene Rechtsgut verfügen kann, wenn er einwilligungsfähig ist und die Bedeutung der E. im Wesentlichen erkennt. Das Verfügungsrecht fehlt z. B. bei Tötung (s. § 216 StGB) und anderen Delikten, die überwiegend im öffentlichen Interesse verfolgt werden; es besteht dagegen bei Vermögensdelikten (Diebstahl usw.). Die Wirksamkeit der E. setzt nicht Geschäftsfähigkeit des Einwilligenden voraus, jedoch die Fähigkeit, die Bedeutung der Verletzungshandlung zu erkennen und demgemäß zu handeln (z. B. bei Sexualdelikten an Jugendlichen); sie wird Kindern i. d. R. fehlen. Die E. schließt die Rechtswidrigkeit nur aus, wenn sie kundgegeben worden ist (auch schlüssig) und der Täter auf Grund dieser Kundgabe handelt (str.). Nachträgliche Zustimmung des Verletzten reicht nicht aus. Nimmt der Täter irrig an, der Verletzte habe eingewilligt, so wird das wie ein Irrtum über den Tatbestand behandelt, der Bestrafung wegen Vorsatzes ausschließt (§ 16 StGB). Die erzwungene oder erschlichene E. ist unwirksam. Verstößt sie gegen die guten Sitten, so beseitigt sie i. d. R. gleichwohl die Rechtswidrigkeit, soweit der Verletzte über das Rechtsgut verfügen kann. Stimmt z. B. der Eigentümer der Inbrandsetzung seiner Sache zu, so ist die Sachbeschädigung nicht rechtswidrig; doch kann der Täter ggf. wegen Versicherungsmissbrauchs, Betrugs oder Brandstiftung verfolgt werden. Bei Körperverletzung hebt die E. die Rechtswidrigkeit nicht auf, wenn die Tat als solche trotz der E. sittenwidrig ist, z. B. sexuellen Motiven entspringt (§ 228 StGB). Die E. in eine Gefährdung durch den Täter oder das bewusste Eingehen eines solchen Risikos, z. B. das Mitfahren bei Trunkenheit des Kfz.-Führers, enthält auch die Einwilligung in eine fahrlässige Körperverletzung. S. a. Aufklärungspflicht des Arztes vor Heilbehandlung, Einwilligung des Patienten, Gefälligkeitsfahrt, Mitverschulden, Selbstgefährdung oder -schädigung, Sportverletzungen. Die E. schließt schon den Tatbestand einer Straftat aus, wenn dieser die Überwindung des Willens eines anderen voraussetzt, z. B. bei der sexuellen Nötigung (§ 177 StGB). Der Täter muss die E. kennen; andernfalls kann untauglicher Versuch vorliegen.
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