Elektronische Dokumente

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur können im Strafverfahren und im Ordungswidrigkeitenverfahren an Stelle von Erklärungen, Anträgen oder Begründungen, die nach dem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, nach Maßgabe von § 41 a StPO und § 110 a OWiG eingereicht werden, wenn die BReg oder eine LReg sie für ihren Bereich zugelassen hat. Die Zulassung kann auf einzelne Behörden, Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.




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