Enkel

Im Sozialrecht :

Enkel sind im Sozialrecht teilweise Kindern gleichgestellt. Sie werden bei der Bemessung einer Sozialleistung berücksichtigt. Leistet der Leistungsberechtigte Enkeln keinen Unterhalt, kommt die teilweise Auszahlung der Leistung an diese in Betracht (Auszahlung von Geldleistungen) (§48 SGB I). Ferner gehören die Enkel zu den Berechtigten der Sonderrechtsnachfolge (§§56ff. SGB I). In der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind Enkel familienversichert, wenn sie vom Grossvater oder von der Grossmutter in den Haushalt aufgenommen sind und von diesen überwiegend unterhalten werden (§§ 10 SGB V, 25 SGB XI, Familienversicherung). In der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen Ansprüche auf Waisenrente. Enkel, die überwiegend von den Grosseltern unterhalten werden, werden bei diesen beim Kindergeld berücksichtigt.




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