Entscheidungsreife

liegt in einem Rechtsstreit vor, wenn der Sachverhalt im Rahmen der Aufklärungspflicht Prozessleitung) des Gerichts (§ 139 ZPO) umfassend aufgeklärt wurde, die angebotenen Beweise erschöpft sind und ggf. weiteres Parteivorbringen zulässigerweise (nach den Grundsätzen der Verspätung) nicht mehr zugelassen oder zurückgewiesen wird. Aufgrund seiner Beschleunigungspflicht Prozessleitung) hat das Gericht (durch geeignete Vorbereitungsmaßnahmen für den Haupttermin, § 273 Abs. 1 ZPO) auf frühestmögliche Entscheidungsreife hinzuwirken. Bei Entscheidungsreife hat das Gericht über den Rechtsstreit (durch Endurteil, § 300 Abs. 1 ZPO) bzw. den entscheidungsreifen Teil (durch Teilurteil, § 301 ZPO, Vorbehaltsurteil, § 302 Abs. 1 ZPO, Zwischenurteil, § 303 ZPO, oder Grundurteil, § 304 Abs. 1 ZPO) eine abschließende Entscheidung zu treffen.




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