Ersatzansprüche des Mieters

Im Mietrecht :

Der Vermieter ist gegenüber dem Mieter schadensersatzpflichtig, wenn die vom Mieter bezogene Wohnung bei Abschluss des Mietvertrages Mängel aufweist. Ebenso kann der Mieter Schadensersatz geltend machen, wenn sich nach Abschluss des Mietvertrages und während des Laufes der Mietzeit herausstellt, dass die Wohnung mangelbehaftet ist und diese Mängel der Vermieter zu vertreten hat.
Ist der Vermieter vom Mieter aufgefordert worden, die aufgetretenen Mängel zu beseitigen, und kommt der Vermieter dieser Aufforderung nicht nach, ist er also mit der Mängelbeseitigung im Verzug, so kann der Mieter Schadensersatz verlangen oder die Miete mindern. Insoweit wird auf § 536a BGB verwiesen. Außerdem kann der Mieter, wenn der Vermieter im Verzug mit der Mängelbeseitigung ist, den Mangel selbst beseitigen oder beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vom Vermieter verlangen.
Schadensersatzansprüche des Mieters können allerdings vertraglich grundsätzlich ausgeschlossen werden. Die Vereinbarung muss jedoch den Regelungen des § 11 Nr. 7 altes AGBG entsprechen bzw. den inhaltlichen Forderungen des § 309 Nr. 7 neue Fassung des BGB. Die inhaltliche Änderung ist dahingehend erfolgt, dass auch eine Haftung des Vermieters für „grobes Verschulden" im Rahmen einer solchen Freizeich- nungsklausel nicht ausgeschlossen werden kann. Zulässig ist nach dem AGB-Gesetz der Haftungsausschluss für nichtvorsätzliche oder grob fahrlässige Schäden an Sachen des Mieters. Im Rahmen eines Prozesses hat der Mieter, der gerne Schadensersatz haben möchte, alle Voraussetzungen für das Vorliegen von Schadensersatzansprüchen zu beweisen.
Wenn der Vermieter seine vertraglichen Pflichten verletzt und der Mangel in seinem Gefahrenbereich liegt, so muss der Vermieter beweisen, dass er die Mangelbeseitigung versucht hat und ihn kein Vorwurf am Nichtgelingen trifft. Die Höhe des Schadensersatzes kann jedoch auf Grund eines Mitverschuldens des Mieters gem. § 254 BGB begrenzt sein.
Weitere Stichwörter:
Anzeigepflicht, Fehler der Mietsache, Mietminderung, Selbstständiges Beweisverfahren




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