Europäischer Ministerrat

neben der (unabhängigen) Europäischen Kommission das zweite gemeinsame Entscheidungsorgan der Europäischen Gemeinschaften, bestehend aus je einem Vertreter der Mitgliedstaaten. Der E. M. sorgt für die Abstimmung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und trifft Entscheidungen zur Durchführung der Verträge (Art. 145 EWG-Vertrag). Vorschläge der Kommission kann er nur einstimmig ändern. Der E. M. stellt auch die Verbindung zu den einzelnen Regierungen der Mitgliedstaaten her und sorgt für eine Abstimmung der Wirtschaftspolitik.




Vorheriger Fachbegriff: Europäischer Haftbefehl | Nächster Fachbegriff: Europäischer Rat


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen