Exkulpation

(Entiastungsbeweis) ist im Deliktsrecht die Möglichkeit, die im Rahmen bestimmter Haftungstatbestände aufgestellte Vermutung des Verschuldens zu widerlegen. Anwendungsfälle der Haftung für vermutetes Verschulden mit Exkulpati-onsmöglichkeit sind die Vorschriften der §§ 831, 832, 833 S.1 i.V.m. S.2, 834, 836 - 838 BGB, § 18 I StVG und die Produzentenhaftung.

(§ 831 BGB) ist die Entlastung, durch die sich der Geschäftsherr von der Schadensersatzverpflichtung für Handeln eines Verrichtungsgehilfen befreien kann. Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr nachweisen kann, dass er bei der Auswahl der bestellten Person ([lat.] culpa in eligendo) und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung ([lat.] culpa in custodiendo) die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Unabhängig von der E. des Geschäftsherm kann der Verrichtungsgehilfe selbst aus unerlaubter Handlung haften müssen. Lit.: Eubel, P., Die Haftung des Geschäftsherrn für den Gehilfen nach deutschem und japanischem Recht, 1981




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