Produzentenhaftungist eine Ausprägung der allgemeinen Delikthaftung nach § 823 I BGB. Der Hersteller haftet für Folgeschäden seiner Produkte, die im Rahmen des bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Gebrauchs beim Käufer oder sonstigen Personen infolge eines Fehlers eintreten. Der Grund der Haftung lag nach früherer Ansicht der Rspr. darin, daß der Produzent ein fehlerhaftes Produkt in Verkehr bringt. Da diese Haftung zu weit geht, wird die Begründung für die P. heute eher darin gesehen, daß der Produzent eine betriebliche Organisationspflicht verletzt. Dabei kann es sich handeln um eine Konstruktionspflicht bei der Planung und im Vorstadium der Herstellung Fabrikationspflicht beim konkreten Herstellungsvorgang Instruktionspflicht, der der Produzent durch deutliche Nachweise über den Gebrauch des Produkts nachzukommen hat oder um eine Produktbeobachtungs- und Reaktionspflicht. Auch nach dem Inverkehrbringen des Produkts muß der Hersteller das Produkt wegen möglicher Fehlerquellen im Auge behalten und evtl. auch zurückrufen. Ob ein Fehler, der aus der Verletzung dieser Pflichten entstanden ist, auch wirklich verschuldet istr muß grds. der Geschädigte beweisen. Bei Konstruktions-. Fabrikations- oder Instruktionsfehlern geht die h.M. aber von einer Beweislastumkehr zu seinen Gunsten aus, da diese dem Gefahrenbereich des Produzenten entspringen, in den der Geschädigte regelmäßig keinen Einblick hat. Der Geschädigte muß also den Fehler und seinen Schaden nachweisen, der Schädiger sein Nichtverschulden. Der Produzent muß aber auch dann nicht haften, wenn er nachweisen kann, daß es sich bei dem fehlerhaften Produkt um einen sog. Ausreißer handelt. Bei der Produktbeobachtungspflicht bleibt es bei den allgemeinen Beweisregeln, da die Sache aus dem Betrieb des Produzenten herrührt und damit der Verschuldensnachweis (angeblich) leichter zu führen ist. Problematisch ist, ob die P. nur eingreift bei Schäden an anderen Rechtsgütern des Erwerbers oder auch am Produkt selbst. Dazu hat die Rspr. das Kriterium der Stoffgleichheit und die Grundsätze über den weiterfressenden Mangel entwickelt. Problem: Eine Firma fertigt eine Ware schlecht an, sie verkauft die Ware an den Grosshändler, dieser verkauft sie an den Einzelhändler, dieser wiederum an den Kunden; erleidet der Kunde wegen der Fehlerhaftigkeit der Ware einen Schaden, so fragt sich, ob er nur den durch seinen Kaufvertrag verpflichteten (möglicherweise zahlungsunfähigen) Einzelhändler in Regress nehmen kann, oder ob er sich auch an die Firma (Produzent) halten kann. Der BGH hat es in seinem Urteil (Produzent hatte einen Impfstoff hergesteilt, der die Hühnerpest verhindern sollte, jedoch genau das Gegenteil bewirkte) für erwägenswert gehalten, den Produzenten aufgrund einer aus dem Vertrauensgedanken abgeleiteten vertragsähnlichen Beziehung zum Verbraucher haften zu lassen, lehnte aber letztlich einen Vertragsanspruch des Verbrauchers ab, da dieser nur mit dem Einzelhändler einen Vertrag abgeschlossen habe; demgegenüber bejahte der BGH einen Anspruch des Verbrauchers aus unerlaubter Handlung, wobei er zur Beweislast folgenden Grundsatz aufstellte: Wird jemand bei bestimmungsgemässer Verwendung eines Industrieproduktes dadurch geschädigt, dass das Produkt fehlerhaft hergestellt ist, so hat der Produzent sein Nichtverschulden nachzuweisen. (Produkthaftung) ist die Haftung des Warenherstellers für Schäden, die durch die Benutzung fehlerhafter Produkte entstehen (z.B. Infektion infolge virenhaltiger Trinkmilch). Als Produktmängel kommen in Betracht: Konstruktionsfehlerder ganzen Serie (z.B. Maschinen eines bestimmten Typs, die den Unfallverhütungsvorschriften nicht entsprechen), Fabrikationsfehler einzelner Produkte (z. B. falsche Montage der Bremsanlage infolge Unaufmerksamkeit) oder Instruktionsfehler (z.B. unrichtige oder unvollständige Bedienungs- oder Gebrauchsanleitung). Da zwischen Hersteller u. Verbraucher keine vertraglichen Beziehungen bestehen, scheidet ein Anspruch des Geschädigten gegen den Produzenten auf Gewährleistung oder auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung aus. Die Haftung des Produzenten ergibt sich aber aus unerlaubter Handlung. Dazu hat die Rspr. folgende Grundsätze entwickelt: Der Warenhersteller muss aufgrund der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht den Produktionsprozess u. Vertrieb einwandfrei organisieren. Er ist insbes. verpflichtet, auf Gefahren, die beim Gebrauch der Ware auftreten können, unmissverständlich hinzuweisen. Entsteht infolge schuldhafter Verletzung dieser Pflicht ein Schaden, haftet er nach § 823 I BGB, bei Verstoss gegen ein Schutzgesetz (z. B. Maschinenschutzgesetz v. 24.6.1968) auch nach § 823 II BGB. Im Prozess hat der Geschädigte die Fehlerhaftigkeit des Produkts u. ihre Schadensursächlichkeit zu beweisen; dabei kommt ihm eine Beweiserleichterung nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (Beweis) zugute. Demgegenüber hat der Produzent, aus dessen Organisations- u. Gefahrenbereich der Schaden herrührt, in analoger Anwendung des § 831 BGB zu beweisen, dass ihn an dem Fehler kein Verschulden trifft (Exkulpation); insoweit kommt es also zu einer Umkehr der Beweislast. Für Körper- und Gesundheitsschäden, die durch die Anwendung von Arzneimitteln entstehen, muss der pharmazeutische Unternehmer nach § 84 Arzneimittelgesetz auch ohne Verschulden, also unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung einstehen (Arzneimittelrecht). Die Bundesregierung hat zu diesem Zweck den Entwurf eines Produkthaftungsgesetzes eingebracht. Dieses sieht eine verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte vor, die weitgehend der Gefährdungshaftung entspricht. Haftungsadressat ist der Hersteller, daneben auch der Importeur, der das Produkt aus einem Drittstaat in den EU-Bereich eingeführt hat. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auf Personen- u. Sachschäden. Der Haftungsumfang ist bei Personenschäden beschränkt; bei Sachschäden muss der Geschädigte eine Selbstbeteiligung übernehmen.
Weitere Begriffe : Vertragsschluß | Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung | Vertragshilfe |
|