Fachgerichte

nennt man teilweise als Gegensatz zu den Verfassungsgerichten (Verfassungsgerichtsbarkeit, Bundesverfassungsgericht) die Gerichte aller anderen Gerichtszweige (Gerichtsbarkeit). Das Bundesverfassungsgericht betont immer wieder, dass Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts Sache der F. sei und es selbst nur überprüfe, ob hierbei Verfassungsrecht verletzt oder nicht beachtet worden ist. Teilweise wird der Begriff F. im Gegensatz zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit gebraucht und bezeichnet damit Verwaltungsgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit.




Vorheriger Fachbegriff: Fachbereich | Nächster Fachbegriff: Fachhochschule


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen