facultas alternativa

(lat.), Wahlmöglichkeit des Gläubigers oder Schuldners. Im Gegensatz zur Wahlschuld wird nur eine bestimmte Leistung geschuldet, doch kann entweder der Gläubiger eine andere verlangen oder der Schuldner eine andere leisten (z. B. § 249 Abs. 2 BGB: Geldersatz statt Wiederherstellung).

(lat.) Ersetzungsbefugnis

Ersetzungsbefugnis.

Ersetzungsbefugnis.




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