Fahrradfahrer

Wie andere Verkehrsteilnehmer müssen Radfahrer im Straßenverkehr feste Regeln beachten. Grundsätzlich haben sie einzeln hintereinander zu fahren, dürfen sich aber nebeneinander fortbewegen, solange sie den Verkehr dadurch nicht behindern. Sie müssen Radwege benutzen, wenn diese mit den Verkehrszeichen "Radfahrer", "gemeinsamer Fuß- und Radweg" oder "getrennter Rad- und Fußweg" für die jeweilige Fahrtrichtung versehen sind. Bei den übrigen Radwegen auf der rechten Fahrbahnseite steht es ihnen frei, sie zu benutzen.

Ferner ist es ihnen erlaubt, auf rechten Seitenstreifen zu fahren, soweit keine Radwege vorhanden sind und sie keine Fußgänger beeinträchtigen. Das Gleiche gilt für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden können.
In Einbahnstraßen mit geringer Verkehrsbelastung und einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 301an/h oder weniger können die Behörden bis zum 31. Dezember 2000 versuchsweise den Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zulassen; dies ist durch ein entsprechendes Zusatzschild kenntlich zu machen. Überdies gibt es spezielle Fahrradstraßen, auf denen Radler grundsätzlich nebeneinander fahren dürfen. Anderen Fahrzeugen ist deren Benutzung nur gestattet, soweit ein Zusatzschild dies regelt, aber immer nur mit mäßiger Geschwindigkeit.

§§ 2, 9, 41 Abs. 2 StVO

Siehe auch Straßenverkehrsordnung
Kinder

Bis zur Vollendung des achten Lebensjahres müssen Kinder mit Rädern auf Gehwegen fahren; bis sie zehn sind, dürfen sie dies so beibehalten. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen Kinder absteigen.
§ 2 Abs. 5 StVO




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