Falsus procurator

ist die Bezeichnung für einen Vertreter ohne Vertretungsmacht. Ein von ihm im Namen eines anderen abgeschlossenes Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam, d.h. der Geschäftsherr kann das Geschäft nach §§177 1, 183 ff. BGB genehmigen.

Verweigert er die Genehmigung, haftet der falsus procurator nach § 179 BGB. Kannte er das Fehlen der Vertretungsmacht, so kann der Geschäftsgegner von ihm nach § 179 I BGB wahlweise Erfüllung oder Schadensersatz verlangen.

Kannte der Vertreter den Mangel seiner Vertretungsmacht nicht, erstreckt sich seine Haftung gemäß §179 II BGB nur auf den Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse), es sei denn, es liegt ein Fall des § 179 III BGB vor.

(lat. = falscher Verwalter), Person, die als Vertreter für einen anderen auftritt, ohne bevollmächtigt zu sein. Vertretung ohne Vertretungsmacht.

([lat.] falscher Vertreter) ist der Vertreter ohne Vertretungsmacht.

Vertreter ohne Vertretungsmacht.

= Vertreter ohne Vertretungsmacht (Stellvertretung).




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