Familienangehörige

Im Mietrecht :

Der Vermieter von Wohnraum kann das Mietverhältnis mit dem Mieter ordentlich kündigen (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB), wenn er die Wohnräume für „Familienangehörige" benötigt.
Wer gehört zu diesem privilegierten Personenkreis?
Angehörige des engeren Familienverbandes gehören wegen ihres verwandtschaftlichen Grades zum Vermieter (z. B.: Eltern, Ehegatte, Kinder, Geschwister [BGH, Urteil v. 9.7.2003, Az.: VIII ZR 276/02], Enkel, Stiefkinder [LG Hamburg, Urteil v. 12.12.1996, Az.: 307 S 206/96], Schwager [strittig], Schwiegereltern).
Angehörige des weiteren Verwandtenkreises sind nicht per se Familienangehörige, sondern es muss, damit sie privilegiert sind, zusätzlich noch eine sittliche oder rechtliche Fürsorge dazukommen (z.B.: Neffe/Nichte [LG Wiesbaden, Urteil v. 26.2.1991, Az.: 8 S 490/90], Cousine [wenn eine enge Beziehung vorliegt]).
Für „sonstige Personen", die keine Familienangehörigen sind, ist die Kündigung immer unzulässig; z.B.: Patenkind, Kind des Lebensgefährten.
Ebenso ist in § 563 Abs. 2 Satz 3 BGB von „Familienangehörigen" die Sprache. Es sind hier jedoch nur die Angehörigen privilegiert, die nicht nur die „Verwandteneigenschaft" haben, sondern auch noch zusätzlich zum Haushalt dazu gehören. Der Verwandtschaftsgrad spielt hier keine Rolle, da nach § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB auch „Dritte" in das Mietverhältnis eintreten können (bei gemeinsamer Haushaltsführung). Hier ist das reine familienrechtliche Verständnis ausreichend (vgl. §§ 1589, 1590, 1736, 1757 BGB).
Weitere Stichwörter:
Eigenbedarf, Kündigungsgründe, besondere Sozialklausel, vorgetäuschter Eigenbedarf

Im Sozialrecht:

Erziehungsrente, Familienversicherung, Waisenrente, Witwen-/Witwerrente

, Sozialrecht: durch Abstammung bzw. Eheschließung untereinander verwandte Personen. Besondere Regelungen gelten im Sozialrecht für die Familien(mit-)versicherung.
In der Unfallversicherung sind mithelfende Familienangehörige, z. B. in Handwerksbetrieben oder kleinen bzw. mittleren Unternehmen, regelmäßig ebenfalls kraft Gesetzes gegen Unfallfolgen versichert, § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 u. § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.
In der Krankenversicherung sind Familienangehörige von Mitgliedern, auch wenn sie Einkommen nur im geringfügigen Bereich gem. § 18 SGB IV erzielen, regelmäßig beitragsfrei mitversichert, § 10 SGB V. Gleiches gilt für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, es sei denn, der andere Elternteil erzielt Einkommen, dass zur Versicherungsfreiheit führen würde, § 10 Abs. 3 SGB V.
Vergleichbares gilt für die Pflegeversicherung,§ 25 SGB XI.
Hingegen ist in der Arbeitslosenversicherung und der Rentenversicherung der mitarbeitende Familienangehörige nicht erfasst. Insbesondere ist für junge Versicherte in der Nachkriegszeit von 1945 bis 1965 die Mithilfe in einem elterlichen Betrieb gerade schädlich für die Anerkennung als rentenrechtliche Zeit. So ist gern. § 247 Abs. 2 a SGB VI z. B. bei Ausbildungszeiten ohne Rentenbeitragszahlungen durch die Eltern abzugrenzen, ob nicht statt eines Ausbildungsverhältnisses die bloß familienhafte Mithilfe im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflichten gern. §§ 1601, 1619 BGB gegeben war, die nicht als Rentenzeit gilt.




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