Gebrauchsregelung

Bei einer Eigentumswohnung :

"Die Wohnungseigentümer können den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln." (§ 15 Abs. 1 WEG)

Üblicherweise wird der Gebrauch der Eigentumsanlage in einer Hausordnung geregelt. Leider wird die Hausordnung oft im Rahmen der Gemeinschaftsordnung, der Teilungserklärung oder durch eine Vereinbarung (§ 10 Abs. 1 WEG) fixiert. Dieses nicht zu empfehlende Verfahren wird nicht als Vereinbarung der Wohnungseigentümer untereinander verstanden, weil Hausordnungen, auch wenn sie Bestandteil der Gemeinschaftsordnung sind, grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss geändert werden können. Wäre die Hausordnung eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer untereinander, könnte sie wiederum nur durch eine Vereinbarung (Ergänzung/Nachtrag) verändert werden, an der alle Wohnungseigentümer mitwirken müssten.

In den Hausordnungen sollen die Besonderheiten jeder einzelnen Wohnanlage berücksichtigt werden. Im Rahmen der Hausordnung wird das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander geregelt: Die Hausordnung soll ein reibungsloses Zusammenleben der Wohnungseigentümer gewährleisten; weiter sollen der Schutz des Gebäudes und die Pflege der gemeinschaftlichen Einrichtungen sowie die allgemeine Ordnung und Sicherheit gewährleistet werden.

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen. Dieses gilt insbesondere im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander.

Der Verwalter hat jedoch keine Befugnisse, auf den Mieter einer Eigentumswohnung einzuwirken. Dies kann er nur über den vermietenden Wohnungseigentümer machen. In der Praxis ist es sehr schwer durchsetzbar, Sanktionen gegen Wohnungseigentümer beziehungsweise Mieter zu erwirken, die ständig gegen die Hausordnung verstossen.




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