Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen

Kann gern. § 30 OWiG verhängt werden, wenn einer der bezeichneten Repräsentanten durch eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit Pflichten der entsprechenden Personenvereinigung oder juristischen Person verletzt. Als Handelnde kommen in Betracht: ein vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder Mitglied des Organs, der Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder
eines seiner Mitglieder, ein vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
ein Generalbevolltnächtigter, Prokurist (4 Prokura) oder leitender Handlungsbevollmächtigter (Handlungsvollmacht) einer juristischen Person oder oben genannten Personenvereinigung.
Die Höhe einer solchen Verbandsgeldbuße ist im Fall einer Straftat bei Vorsatz auf 500 000 € und bei Fahrlässigkeit auf 250 000 im Höchstmaß begrenzt. Bei
Ordnungswidrigkeiten entspricht das Höchstmaß dem der für die OWi angedrohten Geldbuße.
Die Geldbuße kann gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen auch selbstständig festgesetzt werden, wenn ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder eingestellt wird, sofern die Verfolgung der Tat nicht aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist (§ 30 Abs. 4 OWiG).




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