Gemeineigentum

Eigentum der Gemeinschaft (z.B. des Staates oder einer Kommune) im Gegensatz zum Privateigentum. Zur Überführung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln in G. vgl. Sozialisierung.

Sozialisierung.

Sozialisierung

(Art. 15 GG) ist das Eigentum der Gemeinschaft (Gesellschaft) im Gegensatz zum Individualeigentum einer einzelnen Person. Nach Art. 15 GG können Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in G. überführt werden (Sozialisierung), doch ist die Bestimmung in der Rechtswirklichkeit bedeutungslos geblieben. Im älteren deutschen Recht steht die Allmende (z.B. Alm) in G. (einer Realgemeinde).

Vergesellschaftung.




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