Gesamthand

ist eine Mehrheit von Personen, denen ein Sondervermögen in besonderer Art und Weise (gesamthänderisch) zusteht. Die Beteiligten haben weder einen realen (wirklichen) noch einen ideellen (gedachten) Anteil am einzelnen Vermögensgegenstand des Sondervermögens, sondern nur eine Beteiligung und einen Auseinandersetzungsanspruch hinsichtlich des gesamten Sondervermögens. Die G. steht zwischen natürlicher Person und juristischer Person. Eine G. ist nur möglich als - nichtrechtsfähige Gesellschaft (§§ 705ff. BGB, 105ff. HGB), als Gütergemeinschaft (§§ 1415ff. BGB) und als Erbengemeinschaft (§§ 2032ff. BGB). Bei der G. kann der Gesamthänder über einen Anteil an einem einzelnen Gegenstand, meist auch über einen Anteil am Gesamthandsvermögen (anders bei der Erbengemeinschaft) nicht verfügen. Im Zweifel muss er die Auseinandersetzung betreiben. Lit.: Schünemann, W., Grundprobleme der Gesamt- handsgesellschaft, 1975; Ulmer, P., Die Gesamthands- gesellschaft, AcP 198 (1998), 113




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