Gesundheitsfonds

durch das GKV-WSG zum 1. 1. 2009 eingeführtes Sondervermögen, § 271 SGB V
n. F., das alle Einheitsbeiträge der gesetzlich Krankenversicherten und Bundeszuschüsse aufnimmt. Aus dem Fonds erhalten die Krankenkassen dann Zuweisungen für ihre Ausgaben, modifiziert durch einen Ausgleich für versichertenspezifische Risiken. Kritisch gesehen wird in der Literatur der mögliche Einstieg in eine „Einheitskasse” durch dieses Fondsmodell, grundlegend dazu Sodan, NJW 2007, 1313-1320.

Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt seit 2009 durch einen einheitlichen Gesundheitsfond, der durch das Bundesversicherungsamt verwaltet wird. In den Gesundheitsfond fließen im wesentlichen die zur Krankenversicherung entrichteten Beiträge sowie Bundesmittel (§ 271 SGB V). Die Krankenkassen erhalten als Zuwendungen aus dem Gesundheitsfond zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpauschale sowie alters-, geschlechts- und risikobezogene Zu- und Abschläge; hinzu kommen Zuweisungen für sonstige Ausgaben. Mit den alters-, geschlechts- und risikobezogene Zu- und Abschlägen wird jährlich ein Risikostrukturausgleich durchgeführt. Die Grundpauschale und die Zu- und Abschläge dienen zur Deckung der standardisierten Leistungen (§§ 266, 270 SGB V).




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