Gleichmäßigkeit der Besteuerung

Der Grundsatz der G. (§ 85 I AO) ist Ausfluss des Gleichheitssatzes des Art. 3 I GG. Er bedeutet, dass die Steuergesetze auf alle Stpfl. gleichmäßig anzuwenden sind, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 3 I AO). Die horizontale Steuergleichheit gebietet, Stpfl. bei gleicher Leistungsfähigkeit gleich hoch zu besteuern. Die unterschiedliche Höhe der steuerlichen Belastung auf Grund der Steuerprogression (Progression, Einkommensteuer, 5, Erbschaftsteuer) entspricht unter dem Gesichtspunkt der Umverteilung dem Sozialstaatsprinzip (Sozialstaat). Der Grundsatz der G. wird faktisch durch den von der Verwaltung in Teilbereichen praktizierten „maßvollen Gesetzesvollzug“ (Besteuerungsverfahren) eingeschränkt. Die Finanzverwaltung versucht durch den maßvollen Gesetzesvollzug wegen fehlender Personalressourcen die anfallende Massenarbeit zu bewältigen. Grundsätzlich gilt, dass eine „Gleichbehandlung im Unrecht“ ausscheidet. Erhält ein Stpfl. zu Unrecht eine steuerliche Vergünstigung, so kann sich ein anderer Stpfl. nicht darauf berufen. Allerdings werden Stimmen laut, dass der Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ dann nicht mehr anzuwenden sei, wenn der Besteuerungsvorgang der Einzelfall und der mangelnde Gesetzesvollzug in vergleichbaren anderen Fällen der überwiegende Normalfall sei. In diesen Fällen solle die Besteuerung unterbleiben. In der Rspr. hat sich dieser Ansatz bislang nicht durchsetzen können. Die Finanzgerichtsbarkeit wird sich in nächster Zeit auf Grund der tatsächlich praktizierten unterschiedlichen Intensität der Besteuerung mit diesem Problem verstärkt befassen müssen (vgl. BVerfG BStBl. II 1991, 654 zur Verfassungswidrigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wegen weitgehenden Nichtvollzugs des Gesetzes, was zur Einführung der Zinsabschlagsteuer geführt hat).




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