Grundbucheintragung auf Antrag

Grundbucheintragung, die nicht von Amts wegen, sondern auf einen entsprechenden Antrag hin vorgenommen wird. Es gibt die rechtsändernde und die berichtigende Eintragung, sowie die Eintragung eines Widerspruchs (Widerspruch) in das Grundbuch.
Gern. § 873 BGB setzen die Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung eines dinglichen Rechts neben der Einigung eine entsprechende Eintragung in das Grundbuch voraus. Die Voraussetzungen für die rechtsändernde Eintragung sind:
- Antrag: Gern. § 13 GBO muss ein Antrag gestellt werden. Antragsberechtigt ist gern. § 13 Abs. 1 S. 2 GBO jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll.
- Eintragungsbewilligung: Gern. § 19 GBO muss derjenige, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird, die Eintragung bewilligen. Der Grundbuchbeamte prüft grundsätzlich nicht, ob eine wirksame Einigung vorliegt, sondern nur das Vorliegen der Eintragungsbewilligung (sog. formelles Konsensprinzip). Nur im Falle der Grundstücksübereignung und im Falle der Bestellung, Inhaltsänderung oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung gern. § 20 GBO nur erfolgen, wenn die Einigung erklärt ist (sog. materielles Konsensprinzip).
* Nachweis durch Urkunden: Mit Ausnahme des Antrags müssen alle zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden (sog. Beweisgrundsatz § 29 GBO).
* Voreintragung: Außerdem ist gem. §§39 f. GBO die Voreintragung des Betroffenen im Grundbuch erforderlich.
Wenn eine Unrichtigkeit des Grundbuchs vorliegt, ist der wahre materiell Berechtigte, dessen dingliches Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist, nicht nur in seiner Rechtsausübung beeinträchtigt, sondern auch der Gefahr eines Rechtsverlustes ausgesetzt. Zu einem solchen Rechtsverlust kann es nämlich durch den gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten gern. §892 BGB kommen. Darüber hinaus ist die Rechtsstellung des Betroffenen dadurch beeinträchtigt, dass er sich im Falle der Rechtsverfolgung mangels Eintragung nicht auf die Beweisvermutung des § 891 BGB berufen kann. Die Voraussetzungen einer berichtigenden Eintragung sind:
* Erforderlich ist zunächst ein Antrag des Antragsberechtigten nach § 13 oder § 14 GBO. Antragsberechtigt sind sowohl der Buchberechtigte, zu dessen Gunsten die unrichtige Eintragung vorliegt, als auch der materiell Berechtigte, der mit seiner Eintragung einen dem materiellen Recht entsprechenden Grundbuchinhalt erlangen will.
* Ferner muss entweder die Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO) vorliegen und gern. § 29 GBO nachgewiesen werden oder die Unrichtigkeit des
Grundbuchs muss durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden oder offenkundig sein (§ 22 GBO).
* Darüber hinaus ist die Voreintragung des Betroffenen nach §§ 39 f. GBO erforderlich.
Die Eintragung eines Widerspruchs: Im Falle der Unrichtigkeit des Grundbuchs hat der wahre materiell Berechtigte ein legitimes Interesse, seine Rechtsposition bereits vor der Eintragung der Berichtigung einstweilig schützen zu lassen. Da der formell Berechtigte der Eintragung des materiell Berechtigten regelmäßig nicht freiwillig zustimmt und der materiell Berechtigte nur in wenigen Fällen die Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunden nachweisen kann, muss die erforderliche Eintragungsbewilligung häufig im Klagewege erzwungen werden. Daher kann gern. § 899 BGB ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden, wenn ein Fall des § 894 BGB vorliegt, d. h. wenn die Voraussetzungen für einen
*Grundbuchberichtigungsanspruch gegeben sind. Gegen eine Vormerkung ist ein Widerspruch allerdings nur insoweit zulässig, als ein gutgläubiger
Erwerb in Betracht kommt, also der zu sichernde Anspruch besteht.




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