Grundrechtsadressaten

im Sinne derjenigen, gegen die sie sich richten, sind prinzipiell nur der Staat und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts als Träger hoheitlicher Macht. Dies entspricht der historisch-politischen Entstehung und folgt normativ aus der Verfassungsvorschrift, dass Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an die Grundrechte gebunden sind (Art. 1 III). Die geschichtsbewusst positivierte Staatsgerichtetheit der Grundrechte lässt es eigentlich nicht zu, ihre unmittelbare Bindungswirkung auch auf private Rechtssubjekte als Adressaten zu erstrecken. Nur in einem einzigen Fall hat das GG ausnahmsweise eine derartige Drittwirkung statuiert (Art. 9 III 2).




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