Handeln

ist das willensgetragene menschliche Verhalten zur Gestaltung der Wirklichkeit (Handlung, Verhalten). Konkludentes (schlüssiges) H. ist das Verhalten, das eine Zielsetzung nicht unmittelbar durch eine ausdrückliche Erklärung, sondern nur mittelbar erkennen lässt (z.B. Tanken und Bezahlen an einer Selbstbedienungstankstelle als auf den Abschluss eines Kaufvertrags [und auf Einigung über den Eigentumsübergang] gerichtetes wortloses H.). Wann konkludentes H. - und damit nicht bloßes Schweigen - vorliegt, muss durch (oft schwierige) Auslegung ermittelt werden. H. auf eigene Gefahr ist das bewusste Sichselbstgefährden (z.B. Mitfahren mit einem Fahrer ohne Führerschein). Wird der Handelnde bei dem Geschehen verletzt, so ist sein Verhalten nach § 254 BGB zu berücksichtigen. Dadurch kann sich die Pflicht des anderen zur Leistung von Schadensersatz verringern. H. im eigenen Namen ist das Auftreten einer Person für sich selbst, H. im fremden Namen das Auftreten für einen anderen. Die unmittelbare Stellvertretung erfordert die Abgabe einer Willenserklärung im Namen des Vertretenen. Schlicht- hoheitliches H. ist das H. eines Trägers hoheitlicher Gewalt zu öffentlich-rechtlichem Zweck in öffentlich-rechtlicher Form unter Verzicht auf Verwaltungszwang (z.B. Daseinsvorsorge). Lit.: Larenz, K./Wolf, M., Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. A. 2004; Choi, S., Handeln auf eigene Gefahr, Diss. jur. Würzburg 1996




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